Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Hilfsgemeinschaft Keimling e.V., nachfolgend Verein genannt.
- Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 08525 Plauen, Karolastraße 102.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
- Effektive Hilfe für Menschen in Not
- Hilfe zur Selbsthilfe
- Überkonfessionelle, christlich- partnerschaftliche Arbeit
- Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz
- Verständnis für Kulturen und soziale / ökonomische Bedingungen anderer Länder wecken
§ 4 Arbeitsweise
- Organisieren von Hilfsgütern
- Durchführen von Hilfsgütersendungen, auch für andere Organisationen
- Aufbau und Pflege von Partnerschaften, Hilfe vor Ort
- Einwerbung von Geld- und Sachspenden
- Finanzbeschaffungsmaßnahmen, z.B. durch
-
- Auslastung der logistischen Kapazitäte
- Benefizveranstaltungen
- Basare, Verkaufseinrichtungen (z.B. Dritte- Welt- Laden
- Veranstaltungen und Veröffentlichungen
- Aufklärungsarbeit, Informationen, Bildungsarbeit zur Situation im Hilfsgebiet sowie in den zu unterstützenden Ländern.
- Verbreitung von Bibeln und christlicher Literatur
§ 5 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung - AO).
- Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Tätigkeiten des Vereins unterstützt.
- Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Mitgliedsantrag beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt wird.
- Die Mitgliedschaft endet durch
-
- Tod
- Austritt mittels schriftlicher Erklärung
- Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
- Ein Ausschluss wird vom Vorstand mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.
- Der Ausschluss bedarf der Schriftform.
- Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Einspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens schriftlich einlegen, über den die nächste turnusmäßige Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet. Vom Ausschluss durch den Vorstand bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
- Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung (MV)
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
- Die MV tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens vierzehn Kalendertage vor dem anberaumten Termin mit Angabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum des Poststempels.
- Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt
- Bei Abstimmungen verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr.
- Im übrigen beschließt die MV mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die MV ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse über die Veränderung der Satzung bedürfen der Stimmen von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, lädt der Vorstand innerhalb von achtundzwanzig Kalendertagen erneut ein. Die dann anwesenden Mitglieder können mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder entscheiden.
- Die MV als oberstes Vereinsorgan ist besonders zuständig für:
-
- die Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand und Entlastung des Vorstandes
- die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- die Bestellung und Abberufung zweier Rechnungsprüfer
- das Beschließen einer Beitragsordnung
- Entscheidungen über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- das Setzen von Schwerpunkten der Vereinsarbeit
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern - natürliche und/oder juristische Personen. Durch den Vorstand sind in der konstituierenden Vorstandssitzung zu wählen:
-
- der/die Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassenführer/in
- ggf. weitere Vorstandsmitglieder
(Jedes Vorstandsmitglied darf nur eine der aufgeführten Funktionen ausüben.)
- Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die Koordinierung der Vereinsarbeit zur Verwirklichung der Ziele des Vereins und das Fällen der damit verbundenen Entscheidungen.
- Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder auf Antrag für das laufende Kalenderjahr vom Mitgliedsbeitrag zu befreien. Über diesbezügliche Entscheidungen ist die MV zu unterrichten.
- Der Vorstand entscheidet über einzelne Hilfsmaßnahmen.
- Der Vorstand legt einmal jährlich Rechenschaft über seine Arbeit und über die Vereinsarbeit vor der MV ab.
- Die Rechtsvertretung des Vereins erfolgt durch die Vorstandsmitglieder. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Die/der Kassenführer/in ist mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 10 Rechnungsprüfer
- Zur Kontrolle und Überprüfung der Finanzen des Vereins werden zwei Rechnungsprüfer eingesetzt.
- Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Wahlperiode der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Finanzen, Zuwendungen und Einnahmen
- Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
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- Beiträgen der Mitglieder (Mitgliedsbeitrag)
- Spenden
- öffentlichen Mitteln
- Einnahmen aus Finanzbeschaffungsmaßnahmen
- Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke zur Anwendung kommen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vergütungen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses oder sonstigen Dienstverhältnisses sind davon ausgenommen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Eine Auslagenerstattung erfolgt nur gegen Nachweis. In der Regel legt der Vorstand den Rahmen finanzieller Auslagen fest.
- Bei Ausscheiden, Ausschluss oder Auflösung des Vereins bestehen für die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 12 Auflösung
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV erfolgen. Zu dieser MV müssen mindestens achtundzwanzig Kalendertage zuvor alle Mitglieder schriftlich geladen werden. Auf die beabsichtigte Auflösung des Vereins ist besonders hinzuweisen. Die Auflösung kann nur mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden. Ist eine MV nicht beschlussfähig, wird durch den Vorstand innerhalb von achtundzwanzig Kalendertagen eine neue MV einberufen. Diese Einberufung erfolgt ebenfalls schriftlich durch den Vorstand mindestens vierzehn Kalendertage vor dem anberaumten Termin. Diese MV ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einem Verein, einer Stiftung, Gemeinschaft oder Gruppe zu, der bzw. die die Ziele des Vereins in Auflösung verfolgt.
Stand: 11.05.2012